Allgemeine Geschäftsbedingungen
ADSp 2017 Stand: 17.10.2016
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)
|
|
Präambel
|
|
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logis- tik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Deutschen Spedi- tions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom In- halt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
|
|
1.
|
Begriffsbestimmungen
|
1.1
|
Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
|
1.2
|
Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
|
1.3
|
Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edel- metalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkar- ten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
|
1.4
|
Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksa- mer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten ab- zuliefern ist.
|
1.5
|
Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungs- mittel.
|
1.6
|
Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lage- rung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sind insbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verord- nungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
|
1.7
|
Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
|
1.8
|
Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
|
1.9
|
Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
|
1.10
|
Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einhei- ten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
|
1.11
|
Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund eines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines verkehrsvertragli- chen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren Verkehrsverträgen Ansprü- che geltend machen.
|
1.12
|
Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den Spediteur jede Über- gabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von ei- nem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
|
1.13
|
Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
|
1.14
|
Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Spediti- ons-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsge- werbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Um- schlag) betreffen.
Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Ver- wiegen von Gütern und Retourenabwicklung.
Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers.
|
1.15
|
Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksa- mer Weisung zur Beförderung übergibt.
|
1.16
|
Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsver- trags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re- gelmäßig vertrauen darf.
|
1.17
|
Wertvolles Gut
|
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindes- tens 100 Euro/kg.
|
|
1.18
|
Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
|
1.19
|
Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder der Entladestelle.
|
2.
|
Anwendungsbereich
|
2.1
|
Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
|
2.2
|
Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedin- gungen nicht abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
|
2.3
|
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
|
2.3.1
|
Verpackungsarbeiten,
|
2.3.2
|
die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder zu bergendem Gut,
|
2.3.3
|
die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
|
2.3.4
|
Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alle Arten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden Sachen,
|
2.3.5
|
Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert, Kranleistungen und da- mit zusammenhängende Montagearbeiten.
|
2.4
|
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
|
3.
|
Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, be- sondere Güterarten
|
3.1
|
Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
|
3.1.1
|
Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht (inklusive Verpa- ckung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Ei- genschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit), der Waren- wert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
|
3.1.2
|
alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen (insbe- sondere waren-, personen- oder länderbezogenen Embargos) und sicherheits- rechtlichen Verpflichtungen,
|
3.1.3
|
im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichen Sicherheitsbestim- mungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten in der vorgeschriebenen Form,
|
3.1.4
|
Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken- und li- zenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, so- wie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entge- genstehen,
|
3.1.5
|
besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und spezielle La- dungssicherungsmittel, die der Spediteur gestellen soll.
|
3.2
|
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifen- den Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für de- ren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vor- schriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach
|
dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe des Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
|
|
3.3
|
Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeber im Auftrag den Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, so dass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheiden o- der angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
|
3.4
|
Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbeson- dere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Be- handlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
|
4.
|
Rechte und Pflichten des Spediteurs
|
4.1
|
Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüg- lich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen einzuholen.
|
4.2
|
Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Transportabwick- lung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel und, soweit die Gestellung von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind, den gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertrag gestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtun- gen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren für das Gut, ins- besondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten. Fahrzeuge sollen schadstoff- arm, lärmreduziert und energiesparend sein.
|
4.3
|
Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der Tätigkeit fachlich geschul- tes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erfor- derlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
|
4.4
|
Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine dort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibt unberührt.
|
4.5
|
Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklung von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine direkte Vertretung er- möglicht.
|
4.6
|
Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderung des Gutes oder der Import- oder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlung des Gu- tes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis zum Bestimmungs- ort nicht ausführbar ist.
Er darf hierbei
|
4.6.1
|
Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als Reglementierter Beauftragter) er- forderlich ist, und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Maß- nahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken,
|
4.6.2
|
die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
|
4.7
|
Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur Sicherung von Scha- densersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten Informationen zu ver- schaffen.
|
4.8
|
Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht
|
4.8.1
|
die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln,
|
4.8.2
|
die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Ver- kehrssitte ergibt sich etwas anderes,
|
4.8.3
|
ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
|
4.8.4
|
die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei denn, dies ist bran- chenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
|
4.8.5
|
Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen;
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeber über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
|
4.9
|
Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B. über Qualitätsmanage- mentmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie Monitoring- und Bewer- tungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinba- rung.
|
5
|
Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
|
5.1
|
Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragspartei für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Par- tei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Par- tei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrs- vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B. über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen, insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernis- sen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen (Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
|
5.2
|
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertragliche Erklärungen des La- ger- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der jeweiligen Ver- tragspartei.
|
5.3
|
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Ver- kehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wie die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
|
5.4
|
Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur vereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung)
|
Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw. empfan- gen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
|
|
5.5
|
Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteien sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Drit- ter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektro- nisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
|
5.6
|
Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente lediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Origi- nale zu vernichten.
|
6.
|
Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
|
6.1
|
Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dies erforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behand- lung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu ma- chen. Gleiches gilt für Packstücke.
|
6.2
|
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
|
6.2.1
|
zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu kennzeichnen,
|
6.2.2
|
Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
|
7.
|
Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs
|
7.1
|
Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
|
7.2
|
Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Un- regelmäßigkeiten zu dokumentieren.
|
8.
|
Quittung
|
8.1
|
Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angege- bene Menge.
|
8.2
|
Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wech- selbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit ei- ner Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als wider- legt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat.
|
8.3
|
Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.
|
8.4
|
Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurüber- nahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
|
8.5
|
Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
|
9.
|
Weisungen
|
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Emp- fänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung ge- geben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
|
|
10.
|
Frachtüberweisung, Nachnahme
|
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen (Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben unberührt.
|
|
11
|
Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
|
11.1
|
Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ist er verpflichtet, die ver- einbarte, ansonsten eine angemessene Lade- oder Entladezeit einzuhalten.
|
11.2
|
Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt o- der ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert, ohne dass der Auftrag- geber, Verlader oder Empfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht re- duzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen Umfang.
|
11.3
|
Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und endet, wenn der Auf- traggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
|
11.4
|
Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, über- schritten, hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein an- gemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
|
11.5
|
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Spediteur verpflichtet ist, das Gut zu ver- oder entladen und der Auftraggeber aus- schließlich verpflichtet ist, das Gut zur Verladung bereitzustellen oder nach Entla- dung entgegenzunehmen.
|
12.
|
Leistungshindernisse, höhere Gewalt
|
12.1
|
Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung. Der Auf- traggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen, ohne dass der Spe- diteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
|
12.2
|
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurech- nen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die an- dere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist zudem verpflichtet, Wei- sungen des Auftraggebers einzuholen.
|
13.
|
Ablieferung
|
13.1
|
Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht inner- halb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auf- traggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
|
13.2
|
Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Wei- sungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
|
13.3
|
Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Ge- meinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden
|
13.3.1
|
in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner,
|
13.3.2
|
in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
|
13.3.3
|
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu er- mächtigten Vertreter.
|
13.4
|
Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung ge- troffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort.
|
13.5
|
Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unbe- rührt.
|
14.
|
Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
|
14.1
|
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und
|
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
|
|
14.2
|
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
|
15
|
Lagerung
|
15.1
|
Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kenn- zeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.
|
15.2
|
Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
|
15.3
|
Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lager- hallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
|
15.4
|
Mangels abweichender Vereinbarung
|
15.4.1
|
beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,
|
15.4.2
|
erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,
|
15.4.3
|
erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch.
|
15.5
|
Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemes- sene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach
|
Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Pack- stücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen.
|
|
15.6
|
Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.
|
15.7
|
Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spedi- teur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen.
§ 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
|
15.8
|
Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
|
16
|
Vergütung
|
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen ab- gegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder La- gerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist et- was anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
|
|
17.
|
Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
|
17.1
|
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Bei- träge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackun- gen zum Schutz des Gutes.
|
17.2
|
Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an den Spediteur Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteur berech- tigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie den Umständen nach für erforder- lich halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
|
17.3
|
Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöl- len, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Ver- fügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
|
18.
|
Rechnungen, fremde Währungen
|
18.1
|
Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang einer den gesetzli- chen Anforderungen genügenden Rechnung oder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
|
18.2
|
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen.
|
18.3
|
Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder in Euro zu verlan- gen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der Spediteur nachzu- weisen hat.
|
18.4
|
Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinba- ren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keine Anwen- dung.
|
19.
|
Aufrechnung, Zurückbehaltung
|
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängen- den außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
|
20.
|
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
|
20.1
|
Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichen Leistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehal- tungsrechte berufen.
|
20.2
|
Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maß- gabe, dass
|
20.2.1
|
bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführers oder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zu richten sind,
|
20.2.2
|
an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
|
20.3
|
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Siche- rungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
|
21.
|
Versicherung des Gutes
|
21.1
|
Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lager- versicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn da- mit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
|
21.2
|
Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Inte- resse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
|
21.2.1
|
der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Ge- schäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
|
21.2.2
|
der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
|
21.3
|
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
|
21.3.1
|
der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
|
21.3.2
|
der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
|
21.4
|
Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftrag- gebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtge- mäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
|
21.5
|
Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
|
21.6
|
Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags o- der sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
|
22.
|
Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
|
22.1
|
Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
|
22.2
|
In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3 und 24 verschul- densabhängig für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB zu leisten.
|
22.3
|
Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbe- ständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung des Wertersatzes in den von Zif- fer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vorneh- men.
|
22.4
|
Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nicht haftet, Ansprüche ge- gen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haf- tung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftragge- ber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
|
23.
|
Haftungsbegrenzungen
|
23.1
|
Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhut gemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus Seebeförderungen und ver- fügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
|
23.1.1
|
auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Spediteur
|
23.1.2
|
auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wenn der Auftragge- ber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschie- denartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlos- sen hat und der Schadenort unbekannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach § 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der ADSp.
|
23.1.3
|
Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonder- ziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
|
23.2
|
Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhut ist bei einem Ver- kehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförde- rungen auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbe- trag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
|
23.3
|
In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
|
23.3.1
|
bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung oder eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
|
23.3.2
|
bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Ki- logramm.
|
23.3.3
|
Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchs- tens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
|
23.4
|
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und Sachschäden an Dritt- gut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
|
23.4.1
|
Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie entspre- chende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, blei- ben unberührt.
|
23.4.2
|
Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zu- lassen, diese zu erweitern.
|
23.5
|
Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, außer- dem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Son- derziehungsrechte für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter,
|
je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spe- diteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
|
|
24.
|
Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdekla- ration
|
24.1
|
Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einer verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
|
24.1.1
|
entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für je- des Kilogramm,
|
24.1.2
|
höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
|
24.1.3
|
Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die In- venturdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
|
24.2
|
Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
|
24.3
|
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Per- sonenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung be- grenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.
|
24.4
|
Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschäden und Sach- schäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haf- tet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unbe- rührt.
|
25.
|
Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
|
25.1
|
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stel- lung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maß- nahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
|
25.2
|
Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteur in seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Frachtführer nicht für Schäden haftet, die
|
25.2.1
|
durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt, der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schaden her- beizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
|
25.2.2
|
durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursacht worden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Be- auftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht wurde,
|
25.2.3
|
auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines oder eines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdecken wa- ren.
|
25.3
|
Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
|
26.
|
Außervertragliche Ansprüche
|
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maß- gabe der §§ 434, 436 HGB auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.
|
27.
|
Qualifiziertes Verschulden
|
27.1
|
Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verur- sacht worden ist
|
27.1.1
|
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsge- hilfen oder
|
27.1.2
|
durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzte- rem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
|
27.2
|
Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten.
|
27.3
|
§§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich unberührt.
|
27.4
|
Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten ausdehnen.
|
28.
|
Haftungsversicherung des Spediteurs
|
28.1
|
Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungs- versicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu er- halten, die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsver- tragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. Die Vereinba- rung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zu- lässig; ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Spe- diteurs.
|
28.2
|
Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Bestehen eines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer Versicherungsbestäti- gung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemes- senen Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag außerordentlich kündi- gen.
|
28.3
|
Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Haftungsbestimmun- gen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält.
|
29.
|
Auftraggeberhaftung
|
29.1
|
Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
|
29.2
|
Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung bei Personen- schäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
|
30.
|
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
|
30.1
|
Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggeber gilt deutsches Recht.
|
30.2
|
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spe- diteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist.
|
30.3
|
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Verkehrsvertrag, sei- ner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebers oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die An- frage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
|
31
|
Geheimhaltung
|
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Ver- kehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke
|
der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtsper- sonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
|
|
32.
|
Compliance
|
32.1
|
Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlan- gen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von sei- ner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oder ein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auf- traggeber in Anspruch genommen wird.
|
32.2
|
Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
|
32.2.1
|
im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
|
32.2.2
|
im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
|
32.2.3
|
auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genü- gen müssen.
|
32.3
|
Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein gene- relles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
|
32.4
|
Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Verein- ten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundle-
|
gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamen- tal Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
|
|
32.4.1
|
keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
|
32.4.2
|
die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
|
32.4.3
|
die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein si- cheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Er- krankungen zu vermeiden,
|
32.4.4
|
jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
|
32.4.5
|
die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen An- tikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
|
32.4.6
|
alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
|
32.4.7
|
ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
|